Anspruch nach Behinderungsart

  • Personen im Rollstuhl
  • Chronisch bzw. dauerhaft gehbehinderte1 Personen, für die das selbständige Erreichen der Haltestelle zum nächsten öffentlichen Nahverkehrsmittel (Richtwert 200m) unmöglich ist. Nicht berechtigt sind z.B. Personen, welche diese Distanz mit einem Rollator gehen können. (1 Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine oder im Atem- und Kreislaufsystem liegen.)
  • Blinde, sehbehinderte Personen:
    Das Erkennen von Strassenverläufen und die Orientierung in unbekannten öffentlichen Gebieten ist den betreffenden Personen nicht möglich. Zusätzlich sind die von der IV für Sehbehinderte formulierten Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Diese lauten: „Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Visus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt. Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder eine Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass hat. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (zum Beispiel sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).“ (Siehe KSIH: Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung)
  • Geistig behinderte Personen, die nicht selbständig ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, aber nicht dauernd eine Begleitperson benötigen. Sie können dem Taxifahrer ihr Endziel in irgendeiner Form kommunizieren; und sie können sich vom Verlassen des Taxis an (z.B. Trottoirrand) selbständig an ihr Endziel begeben.
  • Psychisch behinderte Personen:
    Die psychische Behinderung ist so einschränkend, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich ist (z.B. bei Panikattacken, Phobien usw.). Fahrberechtigt sind nur Personen, die zuhause oder in einer WG wohnen, nicht aber Personen in Heimen und Kliniken.

Vorübergehende Gehbehinderungen ergeben keinen Anspruch auf eine Fahrberechtigung. Der Behindertentransport kann keine Begleitfunktion übernehmen.

Anspruch nach Fahrzweck

Die vom Kanton ausgerichteten Subventionen dienen für Freizeitfahrten von mobilitäts­behinderten Menschen ab 16 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Bern, die infolge ihrer Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel (Tram, Bus, Vororts-Bahn) nicht benützen können.

Warum „Freizeitfahrten“? Fahrten mit einem anderen Zweck (z. B. Arbeitsfahrten) sind nach IV-Subventionspraxis anderweitig finanziert. Freizeitfahrten gemäss IV-Begriff beinhalten: Aktivitäten zur Teilnahme am familiären und gesellschaftlichen Leben in der näheren Umgebung; z. B. Verwandtenbesuche, kulturelle Aktivitäten, Einkäufe etc.

Nicht subventioniert sind also alle Fahrten

  • zur Arbeit / in eine Schule
  • in eine Eingliederungsstätte
  • in Wohnheime, Tagesstätten, Heilanstalten,
  • Fahrten mit medizinischem Zweck, sofern eine anderweitige Finanzierung möglich ist (Ergänzungsleistung, Krankenkasse, Eigenfinanzierung je nach Einkommen/Vermögen)

Bei Fragen zur Finanzierung solcher Fahrten wird Ihnen die Beratungsstelle (wo Sie das Antragsformular erhalten haben) gerne weiterhelfen.

pdf Merkblatt (87 KB)